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Track 11 | Umsatzsteuer: Aufsichtsrat eines Sportvereins ist nicht selbständig tätig
Der Aufsichtsrat eines Sportvereins ist nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Köln nicht selbständig tätig und damit kein Unternehmer i. S. des UStG. Ein Aufsichtsrat sei unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zur Aufsichtsratsvergütung einer niederländischen Stiftung nur dann unternehmerisch tätig, wenn er seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübe und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trage. Dies hat das FG verneint.
Wir kommen damit zur Umsatzsteuer. – Der Aufsichtsrat eines Sportvereins ist nach einem aktuellen Urteil des FG Köln nicht selbständig tätig und damit kein Unternehmer i. S. des Umsatzsteuerrechts.
Als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins erhielt der Kläger ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das in Anspruch genommene Budget beurteilte das Finanzamt als Entgelt für die Aufsichtsratstätigkeit und verlangte hierfür Umsatzsteuer.
Die Richter aus der Domstadt haben dem jetzt widersprochen: Ein Aufsichtsrat sei nur dann unternehmerisch tätig, wenn er seine Tätigkeit im ...