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Track 07-09 | Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Fremdübliche Verteilung der Chancen und Risiken bei Wertguthaben
Schließen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine Wertguthabenvereinbarung ab, muss für diese ein zusätzlicher – gesonderter – Fremdvergleich erfolgen. Dabei kommt es im Rahmen der Gesamtwürdigung insbesondere darauf an, ob die Vertragschancen und -risiken fremdüblich verteilt sind. Eine einseitige Verteilung zu Lasten des Arbeitgeber-Ehegatten ist nach einem aktuellen BFH-Urteil regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte unbegrenzt Wertguthaben ansparen sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählen kann.
Wir beginnen mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs zum Ehegatten-Arbeitsverhältnis. Der X. Senat des BFH hat sich dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Finanzämter die Vereinbarung eines Wertguthabens unter Ehegatten anerkennen müssen.
Im Streitfall erzielte der Ehemann Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte seinen Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich. Die mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau arbeitete halbtags im Betrieb als Bürofachkraft. Beide vereinbarten ein Zeitwertguthabenmodell. Die Ehefrau und Arbeitnehmerin hatte das Recht, Teile ihres Gehalts in ein Lan...