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Track 05 | Vermietung: Coronabedingter Verzicht auf Miete gefährdet nicht den vollen Werbungskostenabzug
Die OFD Nordrhein-Westfalen hat über einen erfreulichen Beschluss auf der Bund-Länderebene informiert. Erlässt der Vermieter der Wohnung aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete und hat folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG.
Welche steuerlichen Folgen hat es für Vermieter, wenn ihre Mieter aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sind, die vereinbarte Miete zu zahlen? Dazu hat sich die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen geäußert und über einen erfreulichen Beschluss auf der Bund-Länderebene informiert.
Hintergrund ist die Regelung in § 21 Abs. 2 EStG. Danach ist die Nutzungsüberlassung nur dann in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt.
Die 50-%-Grenze gilt ab 2021. Vorher waren es bekanntlich 66 %. Angesichts des hohen Mietniveaus in Deutschland soll mit der Absenkung der Grenze durch das Jahressteuergesetz 2020 verhi...