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Track 24 | Gestaltungsmissbrauch: Nicht zulässige Umgehung bei konzernübergreifendem Gesamtplan
Eine unangemessene Gestaltung, die den Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO erfüllt, liegt nach einem aktuellen Urteil des FG Hessen bei gegenläufigen Geschäften vor, wenn sich diese ausgehend von einem vorherigen Gesamtplan in ihren wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen neutralisieren (sog. wirtschaftliches Nullsummenspiel) und sich im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweisen.
Als Nächstes steht ein Verfahren zum Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf unserer Agenda – i. S. von § 42 AO. Es geht dabei um einen Gesamtplan. Das ist ja eines der Reizwörter im Steuerrecht.
Mittlerweile ist es auch schon wieder mehr als fünf Jahre her, dass der IV. Senat des BFH in einer viel beachteten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt war: Es gibt kein Rechtsinstitut eines Gesamtplans. Also keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz, wonach eine Mehrzahl von Rechtsgeschäften – in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang – bei einer einheitlichen Planung für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter den Steuertatbestand zu subsumieren ist.
Allerdings kann – so...