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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 13 | Außenprüfung: BFH präzisiert Voraussetzungen für Auskunftsersuchen an Dritte

Ein Auskunftsersuchen an andere Personen als die Beteiligten ist nur in zwei Fällen zulässig. Zum einen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt. Und zum anderen, wenn diese keinen Erfolg verspricht. Was die zweite Alternative angeht, bedarf es – so aktuell der Bundesfinanzhof – eines klar umrissenen Sachverhalts, der für die Besteuerung des Steuerpflichtigen erheblich ist. Der Zweck der Ermittlung und das potentielle Ergebnis müssen erkennbar sein.

Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst auch zu der Zulässigkeit von Auskunftsersuchen an Dritte geäußert. Das ist ja insbesondere bei Betriebsprüfungen relevant. – Im Ergebnis eine schöne Entscheidung, um Hobbydetektive des Finanzamts in ihre Schranken weisen zu können.

Über den Urteilsfall hatten wir Sie in unserer August-Ausgabe 2019 informiert: Während einer Außenprüfung bei einem Gebrauchtwagenhändler hatte das Finanzamt festgestellt: Die Verkäufer der angekauften Fahrzeuge waren im Kfz-Brief nicht als Halter eingetragen. Es handelte sich also um Zwischenhändler. Das Finanzamt schrieb daraufhin die Halter an, um zu ermitteln, ob sie ihre Fahrzeuge an die vom Kfz...