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WP Praxis 4/2021 S. 137

Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen 2019

Das Bundesamt für Justiz hatte am auf seiner Internetseite bekannt gegeben, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag am endet, vor dem kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird. Damit soll angesichts der andauernden Corona-Pandemie den Belangen der Unternehmen angemessen Rechnung getragen werden.

Nun hat das Bundesamt für Justiz auf seiner Internetseite ebenfalls darüber informiert, dass Ordnungsgeldverfahren erst nach den Osterfeiertagen, d. h. nach dem eingeleitet werden. Dies gelte auch für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen im ersten Quartal 2021 abläuft.

Hinweis

Die Bekanntgabe des Bu...