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Anspruch auf Entschädigungszahlung für Corona-Quarantäne
Bedingt durch die Pandemiesituation kommt es immer häufiger zu Arbeitsausfällen. Sind diese auf eine behördlich angeordnete Quarantäne zurückzuführen, ohne dass die Arbeitnehmer selbst tatsächlich erkrankt sind, stellt sich die Frage nach der Vergütung. In der Praxis ist zu beobachten, dass die Entschädigungsbehörden hierbei eine Leistungspflicht der Arbeitgeber i. S. des § 616 BGB sehen und damit die Entschädigungsanträge nach § 56 IfSG entsprechend kürzen.
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Arbeitgeber sollten ihre Entschädigungsansprüche fristgerecht geltend machen. Die behördlichen Antragsformulare enthalten u. a. die Frage, ob § 616 BGB arbeitsvertraglich oder aufgrund eines Tarifvertrags ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, sollten Arbeitgeber bereits im Erstattungsantrag deutlich machen, dass eine 10- bis 14-tägige Quarantäne i. S. des § 616 Satz 1 BGB zu lang ist. Wird der Entschädigungsanspruch (teilweise) wegen § 616 BGB abgelehnt, sollten Arbeitgeber den möglichen Rechtsweg in Betracht ziehen. Vorbeugend kann in Einzelfällen gemeinsam mit dem Arbeitnehmer (arbeitsvertraglich) eine Vergütung nach § 616 BGB abbedungen werden.