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§ 13 a EStG Einkommensbesteuerung der nichtbuchführenden Landwirte
Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 1997/98
1 Allgemeines
Die Einkünfte aus der Bewirtschaftung von Weinbergsflächen gehören gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Weinbaubetrieben, deren Gewinn nicht nach § 13 a Abs. 4 – 7 EStG ermittelt wird, sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen, wenn dem Finanzamt aufgrund fehlender Buchführung bzw. Aufzeichnungen keine ausreichenden Unterlagen für die Feststellung des tatsächlichen Gewinns zur Verfügung gestellt werden.
2 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG)
Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13 a EStG ist für den Weinbau der Gewinn gesondert zu ermitteln, wenn der hierfür anzusetzende Vergleichswert, ggf. mit anderen Sondernutzungen insgesamt 2 000 DM übersteigt (§ 13 a Abs. 8 Nr. 1 EStG). Der Steuerpflichtige kann dabei wählen, ob dieser nach § 13 a Abs. 8 EStG anzusetzende Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird (H 130 a (Gewinnermittlung) EStH 1997).
Der rechtzeitig gestellte Antrag nach § 13 a Abs. 2 EStG, den Gewinn für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, ist nur dann wirksam, wenn sämtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zumindest für das erste Wirtschaftsjahr einzeln aufgezeichnet werden Der Antrag ist deshalb unbeachtl...BStBl 1993 II S. 549