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BFH  - V R 49/20 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EGRL 112/2006 Art 72, EGRL 112/2006 Art 80, UStG § 10 Abs 4, UStG § 10 Abs 5, UStG § 15a, EGRL 112/2006 Art 187

Rechtsfrage

1. Kann die Begrenzung der Mindestbemessungsgrundlage auf das marktübliche Entgelt nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG bei der Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Stallanlagen pauschal mit dem Hinweis abgelehnt werden, es gäbe vor Ort keine vergleichbaren Anlagen, weil diese individuell nach den Bedürfnissen des Pächters errichtet würden? Ist unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 80 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 MwStSystRL für die Ermittlung vergleichbarer Objekte auf die Regionen abzustellen, in denen die für die Preisfindung relevanten Faktoren (z. B. die Futterlage bei Mastställen) gleich sind?

2. Gibt es im deutschen Umsatzsteuerrecht eine Regelung im Sinne von Art. 184 MwStSystRL, die eine nachträgliche Korrektur eines zu Unrecht gewährten Vorsteuerabzugs mit Wirkung im Moment der Entdeckung des Rechtsirrtums ermöglicht und kann in diesen Fällen die Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG nicht angewandt werden? Wäre eine derartige Interpretation der nationalen Berichtigungsvorschrift mit Art. 187 bis 189 MwStSystRL nicht vereinbar (unter Hinweis auf , UR 2018, 526)?

Berichtigung; Mindestbemessungsgrundlage; Vorsteuer

Fundstelle(n):
BFH/PR 2024 S. 47 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2023 S. 3053
StBp 2024 S. 339 Nr. 11
StBp 2024 S. 372 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2023 S. 920
UStB 2024 S. 14 Nr. 1
NAAAH-74400

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