Einkommensteuer/DBA-Frankreich: Vorrang des Kassenstaatsprinzips für das Ruhegehalt einer pensionierten französischen Lehrerin
mit Ansässigkeit in Deutschland
Leitsatz
1. Aktive Bezüge und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen können nach dem Kassenstaatsprinzip gemäß Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich
grundsätzlich nur in dem Staat, der diese Vergütung zahlt (Kassenstaat), besteuert werden. Diese speziellere Regelung geht
Art. 13 Abs. 8 DBA Frankreich in der ab dem geltenden Fassung, wonach das ausschließliche Besteuerungsrecht für Bezüge
aus der gesetzlichen Sozialversicherung dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen wird, vor.
2. In Deutschland nicht steuerpflichtige Bezüge aus der französischen Rentenkasse unterliegen gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst.
a) Satz 2 DBA Frankreich, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 852 Nr. 10 EStB 2021 S. 445 Nr. 10 IWB-Kurznachricht Nr. 12/2021 S. 466 KÖSDI 2021 S. 22268 Nr. 6 PIStB 2021 S. 177 Nr. 7 FAAAH-74326
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