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Bilanzsteuerrechtliche Fragen der Kernenergiewirtschaft
Nach dem IV B 2 – S 2170 – 79/79 – ist der Betrag der Rückstellung für die Verpflichtung zur Stillegung und Beseitigung von Kernkraftwerken nach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalls durch Schätzung zu ermitteln. Bei der Ansammlung sind die Grundsätze des (BStBl 1975 II S. 480) zur zeitanteiligen Ansammlung des Rückstellungsbetrags zu beachten. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist unter zeitanteiliger Ansammlung eine Zuführung in gleichen Raten (lineare Verteilung) zu verstehen. Die Ansammlung des Rückstellungsbetrags in degressiv fallenden Raten ist mit den Urteilsgrundsätzen nicht vereinbar. Bei der Bildung von Rückstellungen ist von einem planmäßigen Betriebsablauf auszugehen. Der Rückstellungsbetrag ist wie bisher innerhalb eines Zeitraums von mindestens 19 Jahren anzusammeln.
Es bleibt somit bei der Anwendung des in der Weise, wie sie von Anfang an durch die Finanzverwaltung praktiziert worden ist.