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GRV | Zur Befreiung von der Versicherungspflicht
Eine Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt (§ 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI) auf eine nicht anwaltliche Tätigkeit kommt nur in Betracht, wenn der ursprünglich zur Befreiung führende Sachverhalt weiterhin vorliegt.
Auch wenn für eine Erstreckung entsprechend der Verwaltungspraxis des Rentenversicherungsträgers lediglich verlangt wird, dass die befristete „andere Tätigkeit“ innerhalb von drei Monaten nach Aufgabe der befreiten Beschäftigung aufgenommen [i]Kastenbauer, NWB 20/2020 S. 1483wird, kommt jedenfalls bei einem noch größeren zeitlichen Abstand eine Erstreckung nicht mehr in Betracht. Der Umstand, dass im entschiedenen Fall der Beschäftigte zuvor für vergleichbare Tätigkeiten bereits mehrfach eine Befreiung ...