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Abgabenordnung | Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids
Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 3 AO gestellt, der eine den Anspruch auf Kindergeld ablehnende Einspruchsentscheidung betrifft, und wird die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauf folgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich geprüft, umfasst die Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung laut auch die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung über den Änderungsantrag.