BSG Beschluss v. - B 14 AS 346/19 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - vorherige Anhörung der Beteiligten - Entscheidung vor Ablauf der Anhörungsfrist - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter - absoluter Revisionsgrund

Gesetze: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 62 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: SG Gelsenkirchen Az: S 38 AS 237/13 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 7 AS 1182/18 WA Beschluss

Gründe

1I. Streitgegenstand ist ein Antrag des Klägers auf Ergänzung des - im Hinblick auf ein Feststellungsbegehren. Am verfügte der Vorsitzende des Senats die Anhörung zu einer Entscheidung durch Beschluss in entsprechender Anwendung des § 153 Abs 4 SGG mit einfacher Post, nachdem vorherige Zustellungsversuche nicht erfolgreich gewesen waren. Die Verfügung wurde am ausgeführt. In dem Anhörungsschreiben, das unter dem Datum erging, heißt es, es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Am meldete sich der Kläger telefonisch beim LSG und teilte mit, er habe das Anhörungsschreiben erhalten. Mit Beschluss vom lehnte das LSG den Antrag auf Urteilsergänzung ab. Mit Schreiben vom , beim LSG am Folgetag eingegangen, nahm der Kläger sowohl in der Sache als auch zum Verfahren nach § 153 Abs 4 SGG Stellung. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG rügt der Kläger ua einen Entzug des gesetzlichen Richters.

2II. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 SGG) wegen der fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags durch ihn und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung seiner Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung der PKH durch den Senat.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Beschlusses des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 160a Abs 5 SGG).

4Der beruht auf einem von dem Kläger hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt, weil es vor Ablauf der vom Gericht selbst gesetzten Anhörungsfrist entschieden hat, was zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ausschließlich mit Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter geführt hat.

5Das LSG hat die von ihm selbst gesetzte Anhörungsfrist nicht eingehalten. Das Anhörungsschreiben ist am abgesandt worden. Der Kläger hat im weiteren Verfahren nachvollziehbar dargelegt, es am erhalten zu haben. Die Äußerungsfrist von zwei Wochen lief danach am ab. Dementsprechend hat der Kläger noch am und damit fristgemäß Stellung genommen. Demgegenüber hat das LSG bereits am entschieden.

6Dadurch, dass das LSG vor Ablauf der von ihm gesetzten Anhörungsfrist entschieden hat, hat es § 153 Abs 4 Satz 2 SGG verletzt. Die Situation ist vergleichbar mit einer unterbliebenen Anhörung ( - RdNr 6; - RdNr 9). Der darin liegende Anhörungsmangel ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO), bei dem das Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensfehler vermutet wird. Der in einer unterbliebenen Anhörung liegende Verfahrensfehler führt nicht nur zu einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG), sondern auch zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (nur mit Berufsrichtern) und damit zu einer Verletzung des Rechts des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG; vgl nur - RdNr 7 ff; - RdNr 6; - RdNr 9; - RdNr 9; - RdNr 4).

7Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:270121BB14AS34619B0

Fundstelle(n):
UAAAH-74052