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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 578/20

Gesetze: SGB 5 § 51

Leitsatz

Leitsatz:

Es steht im Ermessen der Krankenkasse, ob sie Versicherten gemäß § 51 Abs 1 SGB V eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen haben. Macht die Krankenkasse von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch, kann sie die Ermessensausübung nach Ablauf der Zehn-Wochen-Frist nicht mehr nachholen, auch nicht im Widerspruchsbescheid.

Fundstelle(n):
JAAAH-74008

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