Mitteilung der Rechtsauffassung des BMF ist kein Verwaltungsakt
Wechsel der Klageart als Klageänderung
Zulassung zur elektronischen Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG
Leitsatz
1. Unter einer Regelung im Sinne von § 118 Satz 1 AO ist das gewollte hoheitliche (einseitige) Setzen einer verbindlichen
Rechtsfolge zu verstehen; die Regelung umschreibt die als Ergebnis der hoheitlichen Maßnahme eintretende Rechtswirkung unabhängig
davon, ob die Rechtslage durch den Verwaltungsakt konstitutiv oder bloß deklaratorisch festgelegt wird und ob die Regelung
rechtswidrig oder rechtmäßig ist. Daran fehlt es, wenn eine Behörde lediglich die Rechtsauffassung des Bundesministeriums
der Finanzen mitteilt und um entsprechendes Vorgehen bittet.
2. Der Wechsel der Klageart (hier von einer Anfechtungsklage zu einer allgemeinen Leistungsklage) ist eine Klageänderung im
Sinne von § 67 FGO.
3. Da es an einer gesetzlichen Regelung über die Zulassung zu der in § 10 Abs. 2a Satz 4 EStG normierten elektronischen Übermittlung
der dort näher umschriebenen Daten fehlt, ist hierüber nicht per Verwaltungsakt zu befinden.
4. Die fehlende Regelung eines Zulassungsverfahrens hat zur Folge, dass die Zulassung zur elektronischen Datenübermittlung
grundsätzlich nicht eingeschränkt werden darf, und zwar schon gar nicht durch die Verweigerung der Annahme und/oder unterlassene
Weiterleitung der Datensätze.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 158 Nr. 3 EStB 2019 S. 146 Nr. 4 UAAAH-73845
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