Tarifierung von ausländischen
Goldmünzen und Goldplättchen
Leitsatz
1. Der Position
7118 KN unterfallen ausschließlich Münzen, die als gesetzliches
Zahlungsmittel entweder in der Vergangenheit herausgegeben wurden
(= 7118 10) oder aktuell herausgegeben werden (= 7118 90).
2. Golderzeugnisse, die im
Ursprungsland nicht als offizielles Zahlungsmittel galten bzw. gelten,
sind Medaillen im Sinne der Position 7104.
3. Der Begriff "Goldplättchen"
in § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG ist nicht auf eckige Formen beschränkt,
sondern umfasst insbesondere auch runde und ovale Formen (anders
die Dienstvorschrift zum Einfuhrumsatzsteuerrecht, Abschnitt 25.c.1
Abs. 2 UStAE).
4. Goldplättchen (§ 25c Abs.
2 Nr. 1 UStG) müssen nicht nur den Feingoldgehalt und das Gewicht,
sondern auch den Hersteller erkennen lassen müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UStB 2021 S. 112 Nr. 4 XAAAH-73831
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