Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter Wärme aus
einem Blockheizkraftwerk
Leitsatz
1. Bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe
von selbst produzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk ist nach
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Einkaufspreis für die selbst
produzierte Wärme abzustellen, wenn sich hierfür aus Wärmelieferungen
an Dritte ein Marktpreis feststellen lässt.
2. Der vom Stromnetzbetreiber
gezahlte KWK-Bonus stellt ein zusätzliches Entgelt für den im Blockheizkraftwerk
erzeugten Strom dar und ist damit nicht als Entgelt von dritter
Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG der Wärmeabgabe zuzuordnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 36 DStRE 2021 S. 1320 Nr. 21 EFG 2021 S. 872 Nr. 10 KÖSDI 2021 S. 22228 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2021 S. 2016 QAAAH-73829
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