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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 6 K 2360/17

Gesetze: UStG § 2 Abs. 3 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 4 ; EWGRichtl-77/388 Art. 4 Abs. 5 ; MwStSystRL Art. 13

Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Leitsatz

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Handelt sie dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, ist sie nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Fundstelle(n):
GAAAH-73828

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