Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft
juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Leitsatz
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist Unternehmer,
wenn sie eine wirtschaftliche und damit nachhaltige Tätigkeit zur
Erbringung entgeltlicher Leistungen ausübt, die sich innerhalb ihrer
Gesamtbetätigung heraushebt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage
durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Handelt
sie dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, ist sie nur Unternehmer,
wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen
führen würde.
Fundstelle(n): GAAAH-73828
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