Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
Leitsatz
Die in Zweitwohnungssteuersatzungen festgesetzten Eigenverfügbarkeitstage von Ferienwohnungen bieten ohne Kenntnis ihrer
Empirie keine hinreichende Grundlage, um die ortsüblichen Vermietungszeiten in der betreffenden Gemeinde feststellen zu können.
Die Statistiken nach dem Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG) in der Fassung des Gesetzes vom geben die
Möglichkeit, aus der Bettenauslastung einen hinreichenden Rückschluss auf die Anzahl der ortsüblichen Vermietungstage zu ziehen,
wenn sie sich auf die im Einzelfall maßgebliche Ferienwohnungskategorie und den maßgeblichen örtlichen Erhebungsbereich beziehen
(Anschluss an , BFHE 269, 100, BStBl II 2020, 548).
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der sich aus der Beherbergungsstatistik ergebende Prozentsatz der Bettenauslastung mit
den Gesamttagen eines Kalenderjahres multipliziert und das Produkt hieraus als durchschnittliche Vermietungstage am Ferienort
betrachtet wird (Anschluss an , BFHE 269, 100, BStBl II 2020, 548). Die mit der Umrechnung
von Bettenauslastung in Vermietungstage verbundenen - im Einzelfall auch erheblichen – Ungenauigkeiten sind in Kauf zu nehmen.
Der Steuerpflichtige ist nicht gehalten, den Auslastungsvergleich anhand der Bettenauslastung seines Ferienobjekts zu führen.
Es ist nicht erforderlich, dass die Ferienwohnung in dem Gebiet liegt, aus dessen statistischen Werten die ortsüblichen Vermietungszeiten
abgeleitet werden. Es können auch die Werte anderer, aber vergleichbarer Gebiete herangezogen werden, sofern diese Gebiete
mit dem Belegenheitsort der Ferienwohnung zu einem strukturell einheitlichen Ferienwohnungsmarkt gehören.
Dass gemäß § 3 Abs. 1 BeherbStatG nur Beherbergungsbetriebe erfasst werden, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu
dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen, steht der Repräsentativität der Beherbergungsstatistiken
zumindest dann nicht entgegen, wenn das zuständige Landesstatistikamt auch Daten von Vermietungsagenturen als auskunftspflichtige
Inhaber oder Leiter eines Beherbergungsbetriebs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BeherbStatG erhoben hat.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 36 DStRE 2021 S. 1298 Nr. 21 EAAAH-73820
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