EuGH Urteil v. - C-484/19

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Körperschaftsteuer – Besteuerung verbundener Unternehmen – Nationale Steuerregelung, die einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat den Abzug der an eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene, zu derselben Gruppe von Gesellschaften gehörende Gesellschaft gezahlten Zinsen verbietet, wenn ein erheblicher Steuervorteil erzielt wird

Leitsatz

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft derselben Gruppe gezahlten Zinsen nicht in Abzug bringen darf, weil das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis hauptsächlich zu dem Zweck begründet worden zu sein scheint, einen erheblichen Steuervorteil zu erlangen, während nicht davon ausgegangen worden wäre, dass ein solcher Steuervorteil besteht, wenn beide Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat hätten, da in diesem Fall die Vorschriften über den Konzernbeitrag auf sie anwendbar gewesen wären.

Gesetze: AEUV Art. 49

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 AEUV.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Lexel AB, einer Gesellschaft schwedischen Rechts, und dem Skatteverk (Steuerverwaltung, Schweden) wegen der Weigerung des Skatteverk, der Lexel AB den Abzug bestimmter Kosten zu gestatten, die ihr durch Zinszahlungen an eine in Frankreich ansässige Gesellschaft derselben Gruppe entstanden sind.

Rechtlicher Rahmen

Vorschriften über Zinskosten

3 Gemäß der Grundregel in Kapitel 16 § 1 des Inkomstskattelag (1999:1229) (Einkommensteuergesetz [1999:1229]) in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Einkommensteuergesetz) sind Zinskosten bei der Besteuerung der gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmens abzugsfähig.

4 Gemäß Kapitel 24 § 10a des Einkommensteuergesetzes sind Unternehmen bei der Anwendung der §§ 10b bis 10f dieses Kapitels als Interessengemeinschaft anzusehen, wenn eines der Unternehmen unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligungen oder auf andere Weise einen maßgeblichen Einfluss auf das andere Unternehmen hat oder die Unternehmen unter im Wesentlichen gemeinsamer Leitung stehen. Mit Unternehmen sind juristische Personen gemeint.

5 Gemäß Kapitel 24 § 10b des Einkommensteuergesetzes darf ein durch eine Interessengemeinschaft mit anderen Unternehmen verbundenes Unternehmen – sofern sich aus § 10d oder § 10e dieses Kapitels nichts anderes ergibt – Zinskosten, die sich auf eine Verbindlichkeit gegenüber einem verbundenen Unternehmen beziehen, nicht in Abzug bringen.

6 Aus Kapitel 24 § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ergibt sich, dass Zinskosten, die sich auf Verbindlichkeiten im Sinne von § 10b dieses Kapitel beziehen, abzugsfähig sind, wenn die entsprechenden Einkünfte gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das verbundene Unternehmen, dem die Einkünfte tatsächlich zugutekommen, niedergelassen ist, mit einem nominalen Steuersatz von mindestens 10 % besteuert worden wären, wenn das Unternehmen nur diese Einkünfte gehabt hätte (im Folgenden: 10%‑Regel).

7 Nach Kapitel 24 § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes dürfen Zinskosten jedoch nicht in Abzug gebracht werden, wenn das Schuldverhältnis zwischen den verbundenen Unternehmen hauptsächlich zu dem Zweck begründet wurde, ihnen einen erheblichen Steuervorteil zu verschaffen (im Folgenden: Ausnahmebestimmung).

8 § 10e Abs. 1 dieses Kapitels bestimmt, dass auch wenn die Voraussetzung der 10%‑Regel nicht erfüllt ist, Zinskosten, die sich auf Verbindlichkeiten im Sinne von § 10b dieses Kapitels beziehen, abzugsfähig sind, wenn das Schuldverhältnis, das ihnen zugrunde liegt, hauptsächlich durch geschäftliche Gründe motiviert ist. Dies gilt jedoch nur, wenn das verbundene Unternehmen, dem die Einkünfte, die den Zinskosten entsprechen, tatsächlich zugutekommen, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in einem Staat, mit dem das Königreich Schweden Besteuerungsabkommen geschlossen hat, ansässig ist.

Vorarbeiten zu der Ausnahmebestimmung

9 Den Vorarbeiten zu der Ausnahmebestimmung sind folgende Hinweise zu der Auslegung dieser Bestimmung zu entnehmen:

  • Das Unternehmen, das einen Abzug geltend macht, hat zu beweisen, dass das Schuldverhältnis nicht hauptsächlich aus steuerlichen Gründen begründet wurde. Mit „hauptsächlich“ sind ca. 75 % oder mehr gemeint. Die Beurteilung ist auf der Ebene der verbundenen Unternehmen vorzunehmen und sowohl die steuerliche Situation des Darlehensgebers als auch die des Darlehensnehmers sind zu berücksichtigen.

  • Bei der Anwendung der Ausnahmebestimmung ist eine Beurteilung im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände vorzunehmen, um festzustellen, ob der Hauptgrund für die durchgeführten Transaktionen und Vertragsbedingungen ist, den verbundenen Unternehmen einen erheblichen Steuervorteil zu verschaffen.

  • Mehrere Gesichtspunkte sprechen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung. Insoweit ist z. B. zu prüfen, ob das Darlehen bei einem anderen verbundenen Unternehmen aufgenommen wurde, um den Erwerb von Beteiligungen durch ein verbundenes Unternehmen zu finanzieren. In diesem Zusammenhang kann das hohe Zinsniveau einen wichtigen Hinweis darstellen. Festzustellen ist auch, ob die Finanzierung durch eine Kapitalerhöhung anstelle eines Darlehens hätte erfolgen können. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob ohne erkennbaren Grund Zinszahlungen über andere verbundene Unternehmen geflossen sind, aber auch, ob die verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungsrechten neue Gesellschaften gründen, deren hauptsächliche Funktion darin besteht, eine Darlehensforderung innezuhaben. Nicht abschließend ist zudem besonderes Augenmerk auf die Herkunft des Kapitals und das Niveau der Besteuerung des Empfängers der Zinsen zu legen.

  • Jedenfalls werden Zinszahlungen auf interne Darlehen zwischen konventionell besteuerten Aktiengesellschaften, zwischen denen ein Anspruch auf Konzernbeiträge besteht, von der Ausnahme nicht erfasst.

Vorschriften über den Konzernbeitrag

10 Die §§ 1 und 3 in Kapitel 35 des Einkommensteuergesetzes sehen vor, dass ein Konzernbeitrag eines Mutterunternehmens an ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder eines hundertprozentigen Tochterunternehmens an ein Mutterunternehmen unter gewissen Voraussetzungen abzugsfähig ist. Der Konzernbeitrag ist bei dem Empfänger als Einnahme zu verbuchen.

11 § 2 Abs. 1 dieses Kapitels definiert ein Mutterunternehmen als eine schwedische Aktiengesellschaft, die über 90 % der Aktien einer anderen schwedischen Aktiengesellschaft hält. Ein hundertprozentiges Tochterunternehmen wird in § 2 Abs. 2 als ein Unternehmen im Eigentum des Mutterunternehmens definiert.

12 Für die Anwendung der Vorschriften über den Konzernbeitrag wird nach § 2a dieses Kapitels eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in einem Staat innerhalb des EWR, die einer schwedischen Aktiengesellschaft entspricht, wie eine solche behandelt. Das gilt jedoch nur, wenn der Empfänger des Konzernbeitrags für die Wirtschaftstätigkeit, auf die sich der Konzernbeitrag bezieht, in Schweden steuerpflichtig ist.

13 Die §§ 4 bis 6 in Kapitel 35 des Einkommensteuergesetzes enthalten Bestimmungen, nach denen ein Abzug auch für den Konzernbeitrag, der an ein Tochterunternehmen gezahlt wird, das indirekt über ein anderes Tochterunternehmen gehalten wird, sowie für den zwischen zwei direkt oder indirekt gehaltenen Tochterunternehmen gezahlten Konzernbeitrag zu gestatten ist.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

14 Lexel ist eine schwedische Gesellschaft der Gruppe Schneider Electric. Die Muttergesellschaft dieser in mehreren Drittstaaten und Mitgliedstaaten tätigen Gruppe ist die Schneider Electric SE, eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich.

15 Vor der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Transaktion gehörte die Schneider Electric Services International SPRL (im Folgenden: SESI), eine Gesellschaft mit Sitz in Belgien, zu 85 % der Schneider Electric Industries SAS, einer Gesellschaft der Schneider Electric Gruppe mit Sitz in Frankreich, und zu 15 % der Schneider Electric España SA (im Folgenden: SEE), einer Gesellschaft dieser Gruppe mit Sitz in Spanien.

16 Im Dezember 2011 erwarb Lexel die 15 % der Aktien von SESI, die von SEE gehalten wurden; zuvor hatte sie ein Darlehen bei der Bossière Finances SNC (im Folgenden: BF), einer konzerninternen Bank der Schneider Electric Gruppe, aufgenommen. Zur maßgeblichen Zeit gehörte BF zu einer steuerlichen Einheit aus etwa 60 Gesellschaften dieser Gruppe, die ihren Sitz in Frankreich hatten.

17 Lexel, BF, SESI und SEE sind sämtlich direkte oder indirekte Tochtergesellschaften von Schneider Electric Industries.

18 Lexel zahlte an BF auf das vereinbarte Darlehen Zinsen in Höhe von 58 Mio. schwedischen Kronen (SEK) (etwa 5,5 Mio. Euro) für das Jahr 2013 und von 62 Mio. SEK (etwa 5,9 Mio. Euro) für das Jahr 2014. BF verwendete die eingenommenen Zinsen, um Verluste aus der Tätigkeit der Gesellschaften mit Sitz in Frankreich, aus denen sich die steuerliche Einheit zusammensetzt, auszugleichen.

19 Lexel gab an, die SESI-Aktien von SEE zurückgekauft zu haben, weil diese Kapital benötigt habe, um den Erwerb einer nicht zur Schneider Electric Gruppe gehörenden Gesellschaft zu finanzieren, da dieser Erwerb hauptsächlich durch Darlehen finanziert worden sei. In diesem Kontext habe SEE, um ihre Finanzierungskosten zu senken, beschlossen, die von ihr gehaltenen SESI-Aktien zu verkaufen und die Darlehen, die sie in diesem Rahmen aufgenommen habe, zurückzuzahlen.

20 Nach den Angaben von Lexel diente der Erwerb der SESI-Aktien nicht dazu, der Schneider Electric Gruppe einen Steuervorteil zu verschaffen. Daraus, dass BF die eingenommenen Zinsen habe verwenden können, um die Verluste aus den Tätigkeiten dieser Gruppe in Frankreich auszugleichen, ergebe sich kein Steuervorteil. Letztlich werde das diesen Zinsen entsprechende Einkommen besteuert, und zwar zu einem höheren Steuersatz als dem in Schweden geltenden.

21 Der französische Körperschaftsteuersatz belief sich für die Jahre 2013 und 2014 auf 34,43 %. Auf die Zinseinnahmen dieser Jahre wurde jedoch keine Steuer erhoben, weil die betreffende steuerliche Einheit in diesen Jahren einen Verlust verzeichnet hatte. In Schweden betrug der Körperschaftsteuersatz in diesen Jahren 22 %.

22 Die Steuerverwaltung bestätigte die Anwendbarkeit der 10%-Regel, lehnte dann den Abzug der Zinskosten des von BF gewährten Darlehens gleichwohl unter Verweis auf die Ausnahmebestimmung ab. Nach Ansicht der Steuerverwaltung wurden die fraglichen Transaktionen vorgenommen, um die mit dem Erwerb der SESI-Aktien verbundenen Zinskosten nicht in Spanien, sondern in Schweden in Abzug bringen zu können und einen erheblichen Steuervorteil zu erlangen. Zudem sei die Ausnahmebestimmung mit Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit vereinbar.

23 Lexel erhob gegen die Entscheidung der Steuerverwaltung Klage beim Förvaltningsrätt i Stockholm (Verwaltungsgericht Stockholm).

24 Das Förvaltningsrätt i Stockholm (Verwaltungsgericht Stockholm) bestätigte die Beurteilung der Steuerverwaltung, dass die fraglichen Abzüge aufgrund der Ausnahmebestimmung zu versagen seien. Es wies jedoch darauf hin, dass diese Bestimmung nicht hätte angewandt werden können, wenn BF ihren Sitz in Schweden gehabt hätte. In diesem Fall wäre es Lexel und BF möglich gewesen, gemäß den Vorschriften in Kapitel 35 des Einkommensteuergesetzes Konzernbeiträge zu leisten, ohne dass daraus auf das Streben nach einem erheblichen Steuervorteil geschlossen werde. In diesem Zusammenhang urteilte das Verwaltungsgericht, dass die Anwendung der Ausnahme zu einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit geführt habe, die jedoch unter den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt werden könne.

25 Lexel legte Berufung beim Kammarrätt i Stockholm (Berufungsgericht in Verwaltungssachen Stockholm, Schweden) ein. Dieses war der Auffassung, dass die Ausnahmebestimmung auf die fraglichen Transaktionen Anwendung finde. Wie das Förvaltningsrätt i Stockholm (Verwaltungsgericht Stockholm) urteilte es, dass die Anwendung dieser Bestimmung zu einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führe, diese Beschränkung aber zur Bekämpfung der Steuerflucht und zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt werden könne.

26 Lexel legte ein Rechtsmittel beim Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden) ein. Dieses ließ das Rechtsmittel zu, soweit es die Niederlassungsfreiheit und insbesondere die Frage betrifft, ob die Anwendung der Ausnahmebestimmung gegen das Unionsrecht verstößt. Im Rahmen des zugelassenen Rechtsmittels wird die Frage, ob die Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmung im vorliegenden Fall erfüllt sind, nicht geprüft. Diese Frage ist bis zum Eingang der Antwort auf die Vorlage zur Vorabentscheidung ausgesetzt. In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Anwendung der Ausnahmebestimmung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV darstellt und, wenn ja, ob Gründe bestehen, die diese Beschränkung rechtfertigen.

27 Unter Hinweis auf die Vorarbeiten zu der Ausnahmebestimmung hebt das vorlegende Gericht hervor, dass der übergeordnete Zweck der Ausnahme darin bestehe, aggressive Steuerplanung mit Zinsabzügen zu verhindern. Dieses Ziel im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Steuerbetrug sei ein nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter bestimmten Umständen zulässiger Rechtfertigungsgrund.

28 Außerdem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof den Ausschluss von zur selben Gruppe gehörenden Gesellschaften mit Sitz außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats vom Anwendungsbereich der Vorschriften über den Konzernbeitrag in mehreren Urteilen als mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar beurteilt habe. In der Rechtssache, in der das Urteil vom , X und X (C‑398/16 und C‑399/16, EU:C:2018:110, Rn. 39 bis 42), zu den niederländischen Vorschriften über den Zinsabzug ergangen sei, habe der Gerichtshof jedoch entschieden, dass zu einer Gruppe gehörende Gesellschaften mit Sitz außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats nicht von Steuervorteilen ausgeschlossen werden dürften, die nicht speziell an solche Konzernbeitragsregelungen geknüpft seien, und dass die sich aus diesen Vorschriften ergebende unterschiedliche Behandlung eine ungerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle.

29 Auch wenn die schwedischen Vorschriften über den Konzernbeitrag und die niederländischen Vorschriften über steuerliche Einheiten in der Theorie ähnlich seien, unterschieden sie sich in ihren praktischen Konsequenzen deutlich voneinander. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts beeinträchtigt dies die Anwendung der in dem genannten Urteil entwickelten Lösung.

30 Unter diesen Umständen hat das Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es mit Art. 49 AEUV vereinbar, einer schwedischen Gesellschaft den Abzug für Zinsen, die an eine Gesellschaft gezahlt werden, die zur selben Unternehmensgruppe gehört und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, mit der Begründung zu versagen, dass als Hauptzweck der Begründung des Schuldverhältnisses das Bestreben, der Unternehmensgruppe einen erheblichen Steuervorteil zu verschaffen, angesehen wird, während nicht angenommen worden wäre, dass ein solcher Steuervorteil vorliegt, wenn es sich bei beiden Gesellschaften um schwedische Gesellschaften gehandelt hätte, weil diese dann von den Vorschriften über den Konzernbeitrag erfasst gewesen wären?

Zur Vorlagefrage

31 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft derselben Gruppe gezahlten Zinsen nicht in Abzug bringen darf, weil das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis hauptsächlich zu dem Zweck begründet worden zu sein scheint, einen erheblichen Steuervorteil zu erlangen, während nicht davon ausgegangen worden wäre, dass ein solcher Steuervorteil besteht, wenn beide Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat hätten, da in diesem Fall die Vorschriften über den Konzernbeitrag auf sie anwendbar gewesen wären.

32 Es geht demnach um die Frage, ob eine solche Regelung eine Art. 49 AEUV zuwiderlaufende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.

33 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 49 AEUV Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu beseitigen sind. Mit dieser Freiheit ist für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Verder LabTec, C‑657/13, EU:C:2015:331, Rn. 32; vom , Groupe Steria, C‑386/14, EU:C:2015:524, Rn. 14, sowie vom , X und X, C‑398/16 und C‑399/16, EU:C:2018:110, Rn. 18).

34 Eine Ungleichbehandlung aufgrund einer mitgliedstaatlichen Regelung, die für Gesellschaften, die ihre Niederlassungsfreiheit ausüben, nachteilig ist, stellt indes keine Beschränkung dieser Freiheit dar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (Urteile vom , Test Claimants in the FII Group Litigation, C‑446/04, EU:C:2006:774, Rn. 167; vom , X Holding, C‑337/08, EU:C:2010:89, Rn. 20, sowie vom , X und X, C‑398/16 und C‑399/16, EU:C:2018:110, Rn. 20).

Zur Ungleichbehandlung

35 Gemäß Kapitel 24 § 10b des Einkommensteuergesetzes darf ein in einer Interessengemeinschaft mit anderen Unternehmen verbundenes Unternehmen – sofern sich aus § 10d oder § 10e dieses Kapitels nichts anderes ergibt – Zinskosten, die sich auf eine Verbindlichkeit gegenüber einem verbundenen Unternehmen beziehen, nicht in Abzug bringen.

36 Nach der 10%-Regel sind Zinskosten, die sich auf Verbindlichkeiten im Sinne von Kapitel 24 § 10b des Einkommensteuergesetzes beziehen, abzugsfähig, wenn die entsprechenden Einkünfte gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das verbundene Unternehmen, dem die Einkünfte tatsächlich zugutekommen, seinen Sitz hat, mit mindestens 10 % besteuert worden wären, wenn das Unternehmen nur diese Einkünfte gehabt hätte. § 10e Abs. 1 dieses Kapitels bestimmt jedoch, dass diese Zinskosten, auch wenn die Voraussetzung der 10%‑Regel nicht erfüllt ist, abzugsfähig sein können, wenn das Schuldverhältnis, das ihnen zugrunde liegt, hauptsächlich durch geschäftliche Gründe motiviert ist und das verbundene Unternehmen, dem die den Zinsausgaben entsprechenden Einkünfte tatsächlich zugutekommen, seinen Sitz in einem EWR-Staat hat.

37 Nach der Ausnahmebestimmung dürfen Zinskosten nicht in Abzug gebracht werden, wenn das Schuldverhältnis zwischen den verbundenen Unternehmen hauptsächlich zu dem Zweck begründet wurde, diesen einen erheblichen Steuervorteil zu verschaffen. Gemäß den Vorarbeiten zu der Ausnahmebestimmung hat das Unternehmen, das den Abzug beantragt, nachzuweisen, dass die Verbindlichkeit nicht hauptsächlich, d. h. zu 75 % oder mehr, aus steuerlichen Gründen begründet wurde.

38 Daneben sehen die Vorschriften in Kapitel 35 des Einkommensteuergesetzes vor, dass ein Konzernbeitrag eines Mutterunternehmens an ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder eines hundertprozentigen Tochterunternehmens an ein Mutterunternehmen ebenso wie ein Konzernbeitrag an ein Tochterunternehmen, das indirekt über ein anderes Tochterunternehmen gehalten wird, sowie ein Konzernbeitrag zwischen zwei direkt oder indirekt gehaltenen Tochterunternehmen unter gewissen Voraussetzungen abzugsfähig ist. Diese Regel gilt jedoch nur, wenn der Empfänger des Konzernbeitrags für die Wirtschaftstätigkeit, auf die sich der Konzernbeitrag bezieht, in Schweden steuerpflichtig ist.

39 Im vorliegenden Fall hat Lexel den Erwerb der Aktien von SESI, die zu derselben Gruppe gehört wie sie selbst, durch ein bei einer anderen Gesellschaft dieser Gruppe, BF, aufgenommenes Darlehen finanziert. Obwohl die von Lexel an BF gezahlten Zinsen die 10%‑Regel einhielten, hat die Steuerverwaltung Lexel den Abzug der auf dieses Darlehen entfallenden Zinsen aufgrund der Ausnahmebestimmung unter Hinweis darauf versagt, dass Hauptzweck dieses Darlehens die Erlangung eines erheblichen Steuervorteils gewesen sei.

40 Den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass Lexel, wenn BF ihren Sitz in Schweden gehabt hätte, der Abzug der auf dieses Darlehen entfallenden Zinskosten hätte erlaubt werden können. Nach den vom vorlegenden Gericht übermittelten Erläuterungen kann eine Gesellschaft Konzernbeiträge an eine Gesellschaft derselben Gruppe nämlich von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen, wenn die letztgenannte Gesellschaft in Schweden der Steuer unterliegt. In diesem Fall ist es somit nicht zweckmäßig, ein Darlehen bei einer anderen Gesellschaft der Gruppe mit dem einzigen Ziel aufzunehmen, die entsprechenden Zinskosten in Abzug bringen zu können. Deshalb wird die Ausnahmebestimmung nie dem Abzug von Zinskosten entgegengehalten, die sich aus einem bei einer anderen in Schweden ansässigen Gesellschaft der Gruppe aufgenommenen Darlehen ergeben. Die Ausnahmebestimmung ist dagegen anwendbar, wenn die Zinsempfänger ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.

41 In Anbetracht dieser Umstände ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Ungleichbehandlung vorliegt, die sich nachteilig auf die Ausübung der Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften auswirkt.

42 Eine solche Ungleichbehandlung kann gleichwohl mit Art. 49 AEUV vereinbar sein, wenn sie Sachverhalte betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu diesem Zweck steht.

Zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte

43 Ob die grenzübergreifende und die interne Situation vergleichbar sind, ist unter Berücksichtigung des Zwecks und des Inhalts der fraglichen nationalen Vorschriften zu ermitteln (Urteil vom , X und X, C‑398/16 und C‑399/16, EU:C:2018:110, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, unterscheidet sich die Situation, in der eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat Zinsen auf ein Darlehen entrichtet, das bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft derselben Gruppe aufgenommen wurde, hinsichtlich der Zahlung der Zinsen nicht von einer Situation, in der der Zinsempfänger eine zu der Gruppe gehörende Gesellschaft ist, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat – im vorliegenden Fall Schweden – hat.

45 Folglich ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ungleichbehandlung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann.

Zu den Rechtfertigungen

46 Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ist nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom , Marks & Spencer, C‑446/03, EU:C:2005:763, Rn. 35; vom , Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C‑196/04, EU:C:2006:544, Rn. 47, sowie vom , Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C‑524/04, EU:C:2007:161, Rn. 64).

47 Zur Rechtfertigung unterstreicht die Steuerverwaltung, die insoweit von der schwedischen und der niederländischen unterstützt wird, die Ausnahmebestimmung stehe im Kontext der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie des Erfordernisses, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren.

48 Erstens ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ungleichbehandlung durch Gründe der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerumgehung gerechtfertigt werden kann.

49 Eine Beschränkung der in Art. 49 AEUV vorgesehenen Niederlassungsfreiheit lässt sich nur mit diesen Gründen rechtfertigen, wenn das spezifische Ziel der Beschränkung darin liegt, Verhaltensweisen zu verhindern, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C‑196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55, sowie vom , X und X, C‑398/16 und C‑399/16, EU:C:2018:110, Rn.46).

50 Außerdem ist zum einen dem Steuerpflichtigen, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, im Rahmen der Prüfung, ob es sich um eine rein künstliche Konstruktion zu ausschließlich steuerlichen Zwecken handelt, die Möglichkeit einzuräumen, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss dieses Geschäfts beizubringen (Urteil vom , Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C‑524/04, EU:C:2007:161, Rn. 82).

51 Zum anderen erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, falls sich der betreffende geschäftliche Vorgang nach einer Prüfung solcher Umstände als eine rein künstliche Konstruktion erweisen sollte, für die es keine realen wirtschaftlichen Gründe gibt, dass das Abzugsrecht nur insoweit versagt wird, als die Zinsen den Betrag übersteigen, der ohne eine besondere Beziehung zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden wäre (Urteil vom , Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C‑524/04, EU:C:2007:161, Rn. 83).

52 Im vorliegenden Fall ist den dem Gerichtshof vorliegenden Aktenstücken zu entnehmen, dass die Ausnahmeregelung im Kontext der Bekämpfung aggressiver Steuerplanung in Form des Abzugs von Zinskosten steht und ausdrücklich jeglichen „erheblichen Steuervorteil“ erfasst. In diesem Zusammenhang hat die Gesellschaft, die einen solchen Abzug beantragt, nachzuweisen, dass die Verbindlichkeit nicht hauptsächlich, d. h. zu 75 % oder mehr aus steuerlichen Gründen begründet wurde.

53 Der spezifische Zweck der Ausnahmebestimmung ist nicht die Bekämpfung rein künstlicher Konstruktionen, und ihre Anwendung beschränkt sich nicht auf solche Konstruktionen. Wie die Steuerverwaltung in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen eingeräumt hat, betrifft diese Bestimmung nämlich Verbindlichkeiten aus privatrechtlichen Geschäften, nicht jedoch ausschließlich künstliche Konstruktionen. Somit können, je nach Bewertung der Ziele des fraglichen Geschäfts durch die Steuerverwaltung, unter die Ausnahmebestimmung auch Geschäfte fallen, die unter Bedingungen des freien Wettbewerbs geschlossen wurden, d. h. unter Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die zwischen unabhängigen Gesellschaften Anwendung fänden.

54 Mit anderen Worten stellt der fiktive Aspekt des fraglichen Geschäfts keine maßgebliche Bedingung für die Verweigerung des Abzugsrechts dar, da die Absicht der betreffenden Gesellschaft, eine Verbindlichkeit hauptsächlich aus steuerlichen Gründen einzugehen, ausreichend ist, um die Verweigerung des Abzugsrechts zu rechtfertigen. Ein Geschäft wird als hauptsächlich steuerlich eingestuft, soweit dieser Zweck mehr als einen bestimmten Prozentsatz, nämlich 75 %, ausmacht.

55 Der bloße Umstand, dass eine Gesellschaft in einer grenzüberschreitenden Situation, bei der keine künstliche Transaktion vorliegt, Zinsen in Abzug bringen möchte, vermag eine Maßnahme, die die in Art. 49 AEUV vorgesehene Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt, nicht zu rechtfertigen.

56 Festzustellen ist, dass Geschäfte vom Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung umfasst sein können, die unter Bedingungen des freien Wettbewerbs geschlossen wurden und folglich keine rein künstlichen oder fiktiven Konstruktionen darstellen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die auf aus Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne normalerweise zu entrichtende Steuer zu umgehen.

57 Somit kann eine Rechtfertigung nicht aus der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerumgehung hergeleitet werden.

58 Zweitens ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ungleichbehandlung damit gerechtfertigt werden kann, dass die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren ist.

59 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann die aus dem Erfordernis, die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, hergeleitete Rechtfertigung anerkannt werden, wenn die betreffende Regelung bezweckt, Verhaltensweisen vorzubeugen, die das Recht eines Mitgliedstaats, seine Besteuerungsbefugnis in Bezug auf Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet auszuüben, beeinträchtigen könnten (vgl. u. a. Urteile vom , Marks & Spencer, C‑446/03, EU:C:2005:763, Rn. 46, und vom , Hornbach-Baumarkt, C‑382/16, EU:C:2018:366, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kann es somit erforderlich sein, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch in Bezug auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (Urteile vom , Lidl Belgium, C‑414/06, EU:C:2008:278, Rn. 31, und vom , SGI, C‑311/08, EU:C:2010:26, Rn. 61).

61 Die aus der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten hergeleitete Rechtfertigung ist vom Gerichtshof u. a. anerkannt worden, wenn der Zugang zu einer bestimmten steuerlichen Regelung an ein Sitzerfordernis geknüpft wird, um zu verhindern, dass der Steuerpflichtige nach Belieben bestimmen kann, in welchem Staat ein Gewinn besteuert oder ein Verlust berücksichtigt wird, und die Möglichkeit hat, die Steuerbemessungsgrundlage nach Belieben von einem Mitgliedstaat in den anderen zu verlagern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Oy AA, C‑231/05, EU:C:2007:439, Rn. 56; vom , SGI, C‑311/08, EU:C:2010:26, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom , X Holding, C‑337/08, EU:C:2010:89, Rn. 29 bis 33).

62 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Konsolidierung der Gewinne und Verluste der in die steuerliche Einheit einbezogenen Gesellschaften auf der Ebene der Muttergesellschaft einen Vorteil darstellt, bei dem es in Anbetracht des Erfordernisses, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, gerechtfertigt ist, ihn ansässigen Gesellschaften vorzubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , X Holding, C‑337/08, EU:C:2010:89, Rn. 29 bis 33).

63 Gesondert zu prüfen ist jedoch, ob ein Mitgliedstaat andere Steuervorteile als die Übertragung von Gewinnen oder Verlusten innerhalb des steuerlichen Konzerns den Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns vorbehalten und sie daher in grenzüberschreitenden Situationen ausschließen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Groupe Steria, C‑386/14, EU:C:2015:524, Rn. 27 und 28).

64 In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom , X und X (C‑398/16 und C‑399/16, EU:C:2018:110, Rn. 40 und 41), auf das das vorlegende Gericht im Übrigen verweist, entschieden, dass die niederländischen Vorschriften über den Zinsabzug nicht damit gerechtfertigt werden konnten, dass die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gewahrt werden muss. Dies lag u. a. daran, dass es in der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, anders als im Fall des allgemeinen Ausgleichs der Aufwendungen und Gewinne, der der steuerlichen Einheit eigen ist, um einen Vorteil ging, der nicht speziell mit der steuerlichen Behandlung solcher Einheiten zusammenhing.

65 Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, liegt der Unterschied zwischen den im Rahmen des Urteils vom , X und X (C‑398/16 und C‑399/16, EU:C:2018:110), geprüften und den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften darin, dass sich die Voraussetzungen des Abzugs nach den Vorschriften, um die es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist, danach unterschieden, ob die erworbene Gesellschaft derselben steuerlichen Einheit angehörte wie die erwerbende Gesellschaft. Im Ausgangsverfahren beruht die Ungleichbehandlung dagegen in der Praxis auf einem Erfordernis der Ansässigkeit der darlehensgebenden Gesellschaft, einem Erfordernis, nach dem sich die Unanwendbarkeit der Ausnahmebestimmung bestimmt. Der Vorteil, auf den sich Lexel hier beruft, ist jedoch nicht mit dem Vorteil zu verwechseln, den die Konsolidierung innerhalb der steuerlichen Einheit verschafft. Im Ausgangsverfahren geht es somit um die Möglichkeit eines Zinsabzugs und nicht um den der steuerlichen Einheit eigenen allgemeinen Ausgleich der Aufwendungen und Gewinne.

66 Jedenfalls können die Unterschiede im Zusammenhang mit der Umsetzung der fraglichen Vorschriften im Rahmen der jeweiligen nationalen Steuerregelungen keine Auswirkungen auf die Prüfung haben, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ungleichbehandlung durch das Erfordernis, die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, gerechtfertigt werden kann.

67 In diesem Rahmen ist zu präzisieren, dass die Ausnahmebestimmung, wie den Vorarbeiten zu ihr zu entnehmen ist, ausdrücklich bezweckt, die Aushöhlung der schwedischen Besteuerungsgrundlage zu verhindern, zu der die mit dem Abzug von Zinskosten verbundene steuerliche Planung in einer grenzüberschreitenden Situation führen könnte. Ein derartiger Zweck ist aber nicht mit dem Erfordernis zu verwechseln, die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren.

68 Es ist nämlich daran zu erinnern, dass der Rückgang von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden kann, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. u. a. Urteil vom , Marks & Spencer, C‑446/03, EU:C:2005:763, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die gegenteilige Annahme würde es den Mitgliedstaaten erlauben, die Niederlassungsfreiheit aus diesem Grund zu beschränken.

69 Überdies wären, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden ist, die Zinsen, deren Abzug von Lexel beantragt wurde, abzugsfähig gewesen, wenn BF keine verbundene Gesellschaft gewesen wäre. Entsprechen die Bedingungen eines konzerninternen grenzüberschreitenden Geschäfts und eines externen grenzüberschreitenden Geschäfts den Bedingungen des freien Wettbewerbs, besteht zwischen diesen Geschäften aus dem Blickwinkel der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kein Unterschied.

70 Daraus folgt, dass eine Rechtfertigung mit der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten nicht angenommen werden kann.

71 Drittens ist zu prüfen, ob, wie die Steuerverwaltung sowie die schwedische und die niederländische Regierung im Wesentlichen geltend machen, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung durch eine Gesamtbetrachtung der Rechtfertigung bezüglich der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerumgehung und der Rechtfertigung bezüglich der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt werden kann.

72 Zwar hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die nicht speziell bezweckt, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Steuer zu umgehen, die normalerweise für Gewinne aus inländischen Tätigkeiten geschuldet wird, von dem in dieser Regelung vorgesehenen Steuervorteil auszuschließen, gleichwohl durch das Ziel der Verhütung von Steuerumgehungen bei einer Gesamtbetrachtung mit dem Ziel der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne SGI, C‑311/08, EU:C:2010:26, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73 Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Berücksichtigung dieser Rechtfertigungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vom Gerichtshof in sehr speziellen Sachverhalten anerkannt wurde, nämlich wenn die Bekämpfung der Steuerumgehung einen besonderen Aspekt des mit dem Erfordernis, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, verbundenen Allgemeininteresses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Oy AA, C‑231/05, EU:C:2007:439, Rn. 58 und 59, sowie vom , SGI, C‑311/08, EU:C:2010:26, Rn. 67).

74 Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, sind die Ziele der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Vermeidung von Steuerumgehung miteinander verknüpft. Verhaltensweisen, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, die Steuer zu umgehen, die normalerweise für Gewinne aus inländischen Tätigkeiten geschuldet wird, können nämlich das Recht der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Steuerzuständigkeit für diese Tätigkeiten gefährden und so die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Urteil vom , Oy AA, C‑231/05, EU:C:2007:439, Rn. 62).

75 Aufgrund dessen konnte der Gerichtshof davon ausgehen, dass die fraglichen Maßnahmen insbesondere in Anbetracht des Erfordernisses, die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, gerechtfertigt sein können, obwohl sie sich nicht speziell gegen rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen richteten, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Steuer zu umgehen, die normalerweise für Gewinne aus inländischen Tätigkeiten geschuldet wird (Urteile vom , Oy AA, C‑231/05, EU:C:2007:439, Rn. 63, und vom , SGI, C‑311/08, EU:C:2010:26, Rn. 66).

76 Kann sich jedoch der betreffende Mitgliedstaat – wie im Ausgangsverfahren – nicht mit Erfolg auf die Rechtfertigung durch das Erfordernis, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, berufen, lässt sich eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Erfordernisses, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, und des Erfordernisses der Bekämpfung von Steuerumgehung rechtfertigen.

77 Folglich kann eine Rechtfertigung durch das Erfordernis, die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, in einer Gesamtbetrachtung mit der Bekämpfung von Steuerumgehung nicht angenommen werden.

78 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft derselben Gruppe gezahlten Zinsen nicht in Abzug bringen darf, weil das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis hauptsächlich zu dem Zweck begründet worden zu sein scheint, einen erheblichen Steuervorteil zu erlangen, während nicht davon ausgegangen worden wäre, dass ein solcher Steuervorteil besteht, wenn beide Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat hätten, da in diesem Fall die Vorschriften über den Konzernbeitrag auf sie anwendbar gewesen wären.

Kosten

79 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft derselben Gruppe gezahlten Zinsen nicht in Abzug bringen darf, weil das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis hauptsächlich zu dem Zweck begründet worden zu sein scheint, einen erheblichen Steuervorteil zu erlangen, während nicht davon ausgegangen worden wäre, dass ein solcher Steuervorteil besteht, wenn beide Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat hätten, da in diesem Fall die Vorschriften über den Konzernbeitrag auf sie anwendbar gewesen wären.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2021:34

Fundstelle(n):
GAAAH-73708