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Neuregelung der Teilwertabschreibung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
hier: Anwendung im Kreditgewerbe und der Versicherungswirtschaft
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder nimmt die OFD zur Anwendung des (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Karte 4.1 ESt-Kartei) ergänzend wie folgt Stellung:
Anwendung der Ziffer II.4. des BMF-Schreibens zur Neuregelung der Teilwertabschreibung vom (BStBl 2000 I S. 372) auf Wirtschaftsgüter der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
Die in den Teilziffern 23 ff. des aufgestellten Grundsätze für Teilwertabschreibungen bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens gelten auch für Forderungen und Wertpapiere von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, die gemäß § 340 e Abs. 1 HGB bzw. § 341 b Abs. 1 und 2 HGB nach den Vorschriften für das Umlaufvermögen zu bewerten sind.
Wertaufholungsrücklage allgemein
Klarstellend weise ich darauf hin, dass für Wirtschaftsgüter, die im Erstjahr der Anwendung der Neuregelung des § 6 Abs. 1 EStG angeschafft oder hergestellt werden, keine Wertaufholungsrücklage gebildet werden darf.
Girosammeldepot
Für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang Gewinne aus der Bewertung von Wertpapieren im Girosammeldepot im ersten nach dem endenden Wirtscha...