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Steuerliche Behandlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Veräußerung oder Abtretung
Die Vertreter der obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich insbesondere im
Hinblick auf das
(BStBl 1994 II S. 591),
dafür ausgesprochen, bei der Veräußerung oder Abtretung
gemäß
§ 20 Abs. 2
Nr. 4 EStG die Bemessungsgrundlage für
den Steuerabzug (Zinsabschlag) nach der Durchschnittswertmethode zu
ermitteln.
Dabei ist wie folgt zu verfahren:
Ausgangssachverhalt:
Bei einem Kreditinstitut befinden sich zwei Wertpapiere gleicher Gattung des Kunden A in Sammelverwahrung. Eines wurde zu Anschaffungskosten i.H. von 100 von dem Kreditinstitut erworben und seither auch von ihm verwahrt. Beim anderen Papier sind die Anschaffungskosten unbekannt. A veräußert eines der beiden Finanzinnovationspapiere zum Preis von 150.
Lösung:
Von seinem Bruchteilseigentum am
Sammelbestand veräußert der Kunde die ideelle Hälfte. Zur
Hälfte löst der veräußerte Eigentumsanteil den Steuerabzug
nach der Kursdifferenzmethode aus (§ 43 a Abs. 2
Satz 2 EStG). Für die andere
Hälfte greift die Pauschalbesteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage
(§ 43 a
Abs. 2
Satz 3 EStG).
Die
Bemessungsgrundlage ist nach Durchschnittswerten wie folgt zu
berechnen:
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½ × (Veräußerungspreis – Anschaffungskosten) | ½ × (150... |