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Abschreibung von Anlage- und Umlaufvermögen
Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz und Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren (§ 253 Abs. 1 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG). Abnutzbare Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind planmäßig abzuschreiben, wenn ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB).
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Anschaffungs-/Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage
[i]Anschaffungs- oder HerstellungskostenDie Bemessungsgrundlage für die Abschreibung stellen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar. Dabei ist beim Anlage- und Umlaufvermögen zwischen der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibung in der Handels- und Steuerbilanz zu unterscheiden. Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind sowohl handels- als auch steuerrechtlich planmäßig abzuschreiben, wenn ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist.
Abschreibungsmethode
Hinsichtlich der Abschreibungsmethode kann zwischen der linearen Abschreibung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG), der degressiven Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG), der Abschreibung für Gebäude (§ 7 Abs. 4 und 5 EStG), der leistungsabhängigen Abschreibung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG) und der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a EStG) unterschieden werden.
[i]Außerplanmäßige AbschreibungenSowohl das Handels- als auch das Steuerrecht sehen eine ...