Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Notarhaftung | Zur unrichtigen Sachbehandlung
Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, wonach Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, liegt nur bei einem offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars sowie dann vor, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt.
Nach Ansicht des Senats stellt die getrennte Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung keine unrichtige Sachbehandlung i. S. der Vorschrift dar. Denn je nach der konkreten Interessenlage der Vertragsparteien kommen die gemeinsame oder getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung in Betracht.