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BMF 26.02.2021 IV C 3 - S 2190/21/10002 :013, NWB 10/2021 S. 677

Einkommensteuer | Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Nach dem kann für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer von Computerhardware sowie von Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.