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§ 33 c EStG Kinderbetreuungskosten nach
§ 33 c EStG;
Minderung um die zumutbare
Belastung
Die Minderung der Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG um die zumutbare Belastung entsprach der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers bei Einführung dieser Vorschrift (BT-Drucksache 10/1636 S. 58 [59]). Ungeachtet dessen hat der Bundesfinanzhof inzwischen in mehreren Entscheidungen den Wortlaut des § 33 c EStG in der Weise ausgelegt, daß eine Kürzung um die zumutbare Belastung nicht vorzunehmen ist (Urteile vom , BStBl 1992 II S. 814; vom , BFHE 179, 422; vom XI R 15/85).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der genannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs über die entschiedenen Einzelfälle hin aus anzuwenden. Die (BStBl 1992 I S. 545) und vom (BStBl 1995 I S. 88) werden aufgehoben.
Eine vorläufige Einkommensteuerfestsetzung ist insoweit abweichend von Nr. 11 der Anlage zum (BStBl 1995 I S. 264) nicht mehr vorzunehmen.