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§ 6 a EStG Leistungen der betrieblichen Altersversorgung;
Zusagen auf Leistungen bei schweren Erkrankungen
Zu der Frage ob eine Zusage des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern bei schweren Erkrankungen Leistungen zu erbringen, bilanzsteuerrechtlich nach den Grundsätzen zu beurteilen sind, die für Zusagen auf betriebliche Altersversorgung gelten teilt das BMF nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hierzu folgendes mit:
Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung im Sinne von § 1 Betriebsrentengesetz zusagen, haben hierfür unter den Voraussetzungen des § 6 a EStG in Verbindung mit R 41 Abs. 1 EStR 1993 Pensionsrückstellungen zu bilden. Verpflichtet sich das Unternehmen darüber hinaus, Leistungen bei schwerer Erkrankung des Arbeitnehmers zu erbringen, so liegt insoweit keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Betriebsrentengesetz vor; der Ausweis einer Pensionsrückstellung nach § 6 a EStG scheidet daher aus.
Für eine derartige (Zusatz-)Verpflichtung kann das Unternehmen in der Steuerbilanz auch eine andere Rückstellung nicht bilden. Es kann dahinstehen, ob das Unternehmen wegen der Zusage, Leistungen bei schwerer Erkrankung zu erbringen, gegenüber den Arbeitnehmern, die ihre Arbeitsleistung erbracht haben, in Erfüllungsrückstand gerät ...