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§ 4 EStG Bilanzsteuerrechtliche Behandlung künftiger Garantie- und Reparaturleistungen bei Hörgeräteakustikern
1. Garantieleistungen
Soweit Unternehmen (hier Hörgeräteakustiker) verpflichtet sind, bei verkauften Wirtschaftsgütern (hier Hörsysteme) Garantieleistungen im Sinne von § 459 BGB zu erbringen, haben sie für diese Verpflichtung Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (Garantierückstellungen) zu bilden. Die Verpflichtung ist mit dem Verkauf des Hörsystems rechtlich entstanden und wirtschaftlich verursacht. Die Höhe der auszuweisenden Rückstellungen richtet sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls; es sind dabei insbesondere die Erfahrungen aus der Vergangenheit zu berücksichtigen. Auf die Ausführungen in H 31c (4) – Garantierückstellungen – EStH 1997 wird ergänzend verwiesen.
2. Service- und Reparaturleistungen
a) Rückstellungen für eine Verpflichtung
Ist der Hörgeräteakustiker zusätzlich verpflichtet, ein verkauftes Hörsystem künftig (z.B. über einen Zeitraum von 4 bis 5 Jahren) wegen der aufgrund dessen künftiger Nutzung bedingter Einwirkungen auf das verkaufte Hörsystem anzupassen, zu warten, instandzusetzen oder ein irreparables Gerät gegen ein neues auszutauschen, kann für diese Verpflichtung eine Rückstellung für ungewisse. Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht gebildet werd...BStBl 1994 II S. 158