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BFH | Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem DBA Polen 2003
Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 DBA Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als „bevollmächtigter Vertreter“ geregelt wird, gilt auch für Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Sie erfasst auch Abfindungen.
Im Streit war der Haftungsbescheid, durch den die Klägerin für Lohnsteuer ihrer ehemaligen Geschäftsführerin in Anspruch genommen wurde. Die Geschäftsführerin hatte weder Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gleichwohl [i]„Bevollmächtigter Vertreter“ umfasst auch Geschäftsführer – der Begriff ist allgemein und typisierend auszulegenwurde sie von Finanzamt und Finanzgericht als in Deutschland steuerpflichtig behandelt. Es kam auf die Auslegung von Art. 16 Abs. 2 DBA Polen 2003 an. Im Art. 16 DBA Polen 2003 fehlt es an einer Regelung für den Geschäftsführer. In anderen DBA ist ausdrücklich geregelt, dass für das Besteuerungsrecht der Vergütungen des Geschäftsführers die...