GEG Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6)
Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) [1]

Umrechnung in Treibhausgasemissionen

  1. Angabe in Energiebedarfsausweisen

    Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe in Energiebedarfsausweisen wie folgt:

    a)

    Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung” bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind.

    b)

    Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Regelungen in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

    c)

    Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor auf der Grundlage der DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 und unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

    d)

    Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

    e)

    Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.

    f)

    Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.

  2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen

    Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen berechnen sich als Summe der Energieverbrauchswerte aus dem Energieverbrauchsausweis bezüglich der einzelnen Energieträger, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3.

  3. Emissionsfaktoren

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    Nummer
    Kategorie
    Energieträger
    Emissionsfaktor
    [g CO2-Äquivalent pro kWh]
    1
    Fossile Brennstoffe
    Heizöl
    310
    2
    Erdgas
    240
    3
    Flüssiggas
    270
    4
    Steinkohle
    400
    5
    Braunkohle
    430
    6
    Biogene Brennstoffe
    Biogas
    140
    7
    Biogas, gebäudenah erzeugt
    75
    8
    Biogenes Flüssiggas
    180
    9
    Bioöl
    210
    10
    Bioöl, gebäudenah erzeugt
    105
    11
    Holz
    20
    12
    Strom
    netzbezogen
    560
    13
    gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft)
    0
    14
    Verdrängungsstrommix
    860
    15
    Wärme, Kälte
    Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme
    0
    16
    Erdkälte, Umgebungskälte
    0
    17
    Abwärme aus Prozessen
    40
    18
    Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah
    nach DIN V 18599-9: 2018-09
    19
    Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen (unter pauschaler Berücksichtigung von Hilfsenergie und Stützfeuerung)
    20
    20
    Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 Prozent
    Brennstoff: Stein-/Braunkohle
    300
    21
    Gasförmige und flüssige Brennstoffe
    180
    22
    Erneuerbarer Brennstoff
    40
    23
    Nah-/Fernwärme aus Heizwerken
    Brennstoff: Stein-/Braunkohle
    400
    24
    Gasförmige und flüssige Brennstoffe
    300
    25
    Erneuerbarer Brennstoff
    60

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-73142

1Anm. d. Red.: Anlage 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .