Anlage 7 (zu § 48)
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
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Nummer | Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen | Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperatur
≥ 19 °C | Zonen
von Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperatur von 12 bis < 19 °C |
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax | |||
Bauteilgruppe: Außenwände | |||
1a
[1] | Außenwände:
| U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
Außenwände:
| U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) | |
Bauteilgruppe: Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden | |||
2a | Gegen Außenluft
abgrenzende Fenster und Fenstertüren:
| Uw = 1,3 W/(m2·K) | Uw = 1,9 W/(m2·K) |
2b | Gegen Außenluft
abgrenzende Dachflächenfenster:
| Uw = 1,4 W/(m2·K) | Uw = 1,9 W/(m2·K) |
2c
[4]
| Gegen Außenluft
abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster:
| Ug = 1,1 W/(m2·K) | Keine
Anforderung |
2d | Vorhangfassaden in
Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01
entspricht:
| Uc = 1,5 W/(m2·K) | Uc = 1,9 W/(m2·K) |
2e
[5]
| Gegen Außenluft
abgrenzende Glasdächer:
| Uw/Ug = 2,0 W/(m2·K) | Uw/Ug =
2,7 W/(m2·K) |
2f | Gegen Außenluft
abgrenzende Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder
Hebemechanismus:
| Uw = 1,6 W/(m2·K) | Uw = 1,9 W/(m2·K) |
3a
[6] | Gegen Außenluft
abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit
Sonderverglasung:
| Uw/Ug = 2,0 W/(m2·K) | Uw/Ug = 2,8 W/(m2·K) |
3b
[7] | Gegen Außenluft
abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit
Sonderverglasung:
| Ug = 1,6 W/(m2·K) | Keine
Anforderung |
Vorhangfassaden in
Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht,
mit Sonderverglasung:
| Uc = 2,3 W/(m2·K) | Uc = 3,0 W/(m2·K) | |
4 | Einbau neuer
Außentüren (ohne rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und
kraftbetätigte Türen) | U = 1,8 W/(m2·K) (Türfläche) | U = 1,8 W/(m2·K) (Türfläche) |
Bauteilgruppe: Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume | |||
5a
[10] | Gegen Außenluft
abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte
Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich
Abseitenwände):
Anzuwenden nur auf opake Bauteile | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
Gegen Außenluft
abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte
Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich
Abseitenwände):
Anzuwenden nur auf opake Bauteile | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) | |
Gegen Außenluft
abgrenzende Dachflächen mit Abdichtung:
Anzuwenden nur auf opake Bauteile | U = 0,20 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) | |
Bauteilgruppe: Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume | |||
6a
[15] | Wände, die an Erdreich
oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die
beheizte Räume nach unten zum Erdreich oder zu unbeheizten Räumen
abgrenzen:
| U = 0,30 W/(m2·K) | Keine
Anforderung |
Wände, die an Erdreich
oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die
beheizte Räume nach unten zum Erdreich oder zu unbeheizten Räumen
abgrenzen:
| U = 0,30 W/(m2·K) | Keine
Anforderung | |
Decken, die beheizte
Räume nach unten zum Erdreich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen
abgrenzen:
| U = 0,50 W/(m2·K) | Keine
Anforderung | |
6d
[20] | Decken, die beheizte
Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen:
| U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
Decken, die beheizte
Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen,
| U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-73142
1Amtl. Anm.: Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile anzuwenden.
2Amtl. Anm.: Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile anzuwenden.
3Amtl. Anm.: Werden Maßnahmen nach Nummer 1b ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Außenwand nach dem unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.
4Amtl. Anm.: Bei Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen gelten die Anforderungen nach den Nummern 2c, 2e und 3c nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden bei Maßnahmen nach Nummer 2c oder bei Maßnahmen nach Nummer 2e Verglasungen oder verglaste Flügelrahmen ersetzt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,3 W/(m2·K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Nummer 2c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird.
5Amtl. Anm.: Bei Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen gelten die Anforderungen nach den Nummern 2c, 2e und 3c nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden bei Maßnahmen nach Nummer 2c oder bei Maßnahmen nach Nummer 2e Verglasungen oder verglaste Flügelrahmen ersetzt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,3 W/(m2·K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Nummer 2c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird.
6Amtl. Anm.:
Sonderverglasungen im Sinne der Nummern 3a, 3b und 3c
sind
– Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten
Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40
dB nach DIN EN ISO 717-1: 2013-06 oder einer vergleichbaren
Anforderung,
– Isolierglas-Sonderaufbauten zur
Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach
anerkannten Regeln der Technik
oder
– Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit
einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder
einer vergleichbaren Anforderung.
7Amtl. Anm.:
Sonderverglasungen im Sinne der Nummern 3a, 3b und 3c
sind
– Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten
Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40
dB nach DIN EN ISO 717-1: 2013-06 oder einer vergleichbaren
Anforderung,
– Isolierglas-Sonderaufbauten zur
Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach
anerkannten Regeln der Technik
oder
– Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit
einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder
einer vergleichbaren Anforderung.
8Amtl. Anm.: Bei Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen gelten die Anforderungen nach den Nummern 2c, 2e und 3c nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden bei Maßnahmen nach Nummer 2c oder bei Maßnahmen nach Nummer 2e Verglasungen oder verglaste Flügelrahmen ersetzt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,3 W/(m2·K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Nummer 2c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird.
9Amtl. Anm.:
Sonderverglasungen im Sinne der Nummern 3a, 3b und 3c
sind
– Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten
Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40
dB nach DIN EN ISO 717-1: 2013-06 oder einer vergleichbaren
Anforderung,
– Isolierglas-Sonderaufbauten zur
Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach
anerkannten Regeln der Technik
oder
– Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit
einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder
einer vergleichbaren Anforderung.
10Amtl. Anm.: Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile anzuwenden.
11Amtl. Anm.: Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile anzuwenden.
12Amtl. Anm.: Werden Maßnahmen nach den Nummern 5b, 5c, 6b, 6c oder 6e ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Bauteilfläche nach dem unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.
13Amtl. Anm.: Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile anzuwenden.
14Amtl. Anm.: Werden Maßnahmen nach den Nummern 5b, 5c, 6b, 6c oder 6e ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Bauteilfläche nach dem unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.
15Amtl. Anm.: Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile anzuwenden.
16Amtl. Anm.: Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile anzuwenden.
17Amtl. Anm.: Werden Maßnahmen nach den Nummern 5b, 5c, 6b, 6c oder 6e ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Bauteilfläche nach dem unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.
18Amtl. Anm.: Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile anzuwenden.
19Amtl. Anm.: Werden Maßnahmen nach den Nummern 5b, 5c, 6b, 6c oder 6e ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Bauteilfläche nach dem unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.
20Amtl. Anm.: Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile anzuwenden.
21Amtl. Anm.: Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile anzuwenden.
22Amtl. Anm.: Werden Maßnahmen nach den Nummern 5b, 5c, 6b, 6c oder 6e ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Bauteilfläche nach dem unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.