GEG § 9a

Teil 1: Allgemeiner Teil

§ 9a Länderregelung [1]

Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.

Fundstelle(n):
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MAAAH-73142

1Anm. d. Red.: § 9a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) mit Wirkung v. .