Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 2: Einbau und Ersatz
Unterabschnitt 4: Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel [1]
§ 73 Ausnahme [2]
(1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 69 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem .
(3) § 72 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-73142