GEG § 73

Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 2: Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 4: Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel [1]

§ 73 Ausnahme [2]

(1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 69 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.

(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem .

(3) § 72 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

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MAAAH-73142

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Geetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 280) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 73 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 280) mit Wirkung v. .