GEG § 72

Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 2: Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 4: Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel [1]

§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen [2]

(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.

(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

  1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel ,

  2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt sowie

  3. heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Fundstelle(n):
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MAAAH-73142

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Geetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 280) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 72 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 280) mit Wirkung v. .