GEG § 71c
Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 2: Einbau und Ersatz
Unterabschnitt 4: Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel [1]
§ 71c Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe [2]
Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken.
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MAAAH-73142