GEG § 13
Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
§ 13 Dichtheit
1Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. 2Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt.
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MAAAH-73142