Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude [1]
(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass
der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt,
Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden und
die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllt werden.
(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
(4) und (5) (weggefallen)
Fundstelle(n):
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MAAAH-73142
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 280) mit Wirkung v. .