GEG § 10

Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Abschnitt 1: Allgemeiner Teil

§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude [1]

(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.

(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass

  1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt,

  2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden und

  3. die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllt werden.

(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.

(4) und (5) (weggefallen)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-73142

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 280) mit Wirkung v. .