EuGH - C-507/20 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: AEUV Art 267, EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1
Rechtsfrage
Ist - insbesondere im Hinblick auf die Nr. 63 der Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache C-8/17, Biosafe, die Rn. 27 des Urteils in der Rechtssache C-246/16, Di Maura, und die Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-396/16, T-2, sowie im Hinblick darauf, dass der Mitgliedstaat als Mehrwertsteuer keinen höheren Betrag als den erheben darf, den der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für eine bestimmte Erfüllung tatsächlich erhalten hat - die Praxis eines Mitgliedstaats, nach der, unter Verweis auf die Ex-tunc-Wirkung der im Fall endgültiger Nichtbezahlung anzuwendenden Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage gemäß Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie , die Ausschlussfrist von fünf Jahren, in der die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach den allgemeinen Vorschriften dieses Mitgliedstaats möglich ist, ab dem Zeitpunkt berechnet wird, in dem die Lieferung ursprünglich bewirkt wurde und nicht ab dem Zeitpunkt, in dem eine bestimmte Forderung uneinbringlich geworden ist, und nach der unter Verweis auf den Ablauf dieser Ausschlussfrist einem gutgläubigen Steuerpflichtiger das ihm mit dem Eintritt der endgültigen Uneinbringlichkeit zustehende Recht, die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern, unter Umständen versagt wird, in denen zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung bewirkt wird, und dem Zeitpunkt, in dem die Forderung endgültig uneinbringlich wird, durchaus mehrere Jahre vergehen können, und unter denen die Regelung des Mitgliedstaats im Zeitpunkt, in dem die Forderung endgültig uneinbringlich wurde, die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage wegen endgültiger Uneinbringlichkeit gemeinschaftsrechtswidrig nicht gestattete, mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der steuerlichen Neutralität und der Effektivität vereinbar?
Bemessungsgrundlage; Mehrwertsteuer; Nichtbezahlung; Umsatzsteuer; Ungarn; Zeitpunkt
Fundstelle(n):
WAAAH-73023