Anrechnung; Anspruch; Ausländische Gesellschaft; Erstattung; Freistellung; Kapitalertragsteuer
Rechtsfrage
Ist § 50d Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG dahingehend europarechtskonform auszulegen, dass einer im Inland ansässigen Person, die an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, auch dann "eine Erstattung oder Freistellung" i.S. des § 50d EStG zusteht, wenn sie selbst zwar keinen Erstattungsanspruch nach § 50d Abs. 1 EStG und auch keinen Freistellungsanspruch nach § 50d Abs. 2 EStG geltend machen könnte, ihr aber die Möglichkeit der Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf ihre Körperschaftsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG bei gleichzeitiger Befreiung von der Körperschaftsteuer gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG offen stünde (sog. Mäanderstruktur)?
Gesetze: EStG § 50d Abs. 1, EStG § 50d Abs. 2, EStG § 50d Abs. 3, EStG § 36 Abs 2 Nr 2, KStG § 8b Abs 1
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 27.02.2021): EFG 2021, 117 , Nichtzulassungsbeschwerde
Dieses Verfahren ist anhängig
Fundstelle(n):
LAAAH-73018