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BFH 12.08.2020 X R 12/19, StuB 5/2021 S. 221

Einkommensteuer | Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein als Vorsorgeaufwendungen

(1) Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, können – unbeschadet weiterer Voraussetzungen – nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn auf die Leistungen des Vereins ein Rechtsanspruch besteht. (2) Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann auf der Grundlage sowohl deutschen als auch ausländischen Rechts bestehen (Anschluss an , NWB QAAAE-43148, BSGE 113 S. 160, Rz. 14; Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).

Praxishinweise

(1) Der Solidarverein im Urteilsfall fiel unstreitig nicht unter § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 1 EStG, weil er weder eine Erlaubnis hatte, das Vers...