IFRS-Kommentar
19. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22 Leistungen an Arbeitnehmer, Altersversorgung
Vorbemerkung
Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 19 und IAS 26 und berücksichtigt alle bis zum neu herausgegebenen oder überarbeiteten Standards, Interpretationen und Entwürfe. Einen Überblick über die Rechtsentwicklung geben Rz 181 ff.
Ergänzende Ausführungen betreffen die Bestimmung des Zeitraums einer Verteilung des Dienstzeitaufwands (Rz 43) und die Behandlung von disability benefits (Rz 131 ff.).
1 Zielsetzung, Regelungsinhalt und Begriffe
1 Ziel der Vorgaben in IAS 19 ist die realistische Abbildung von Leistungen an Arbeitnehmer (employee benefits), die nicht anteilsbasiert (→ § 23) erfolgen, zur Kompensation von empfangenen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis. Orientiert sich die seitens des Arbeitgebers gewährte Vergütung am Wert der (Unternehmens-)Anteile, richtet sich die bilanzielle Abbildung nach den Vorgaben des IFRS 2 (Rz 5). Eine Überschneidung der Anforderungen des IAS 19 kann sich mit den Anforderungen zur Offenlegung von related-party-Transaktionen ergeben (→ § 30 Rz 38).
2 Der Anwendungsbereich von IAS 19 umfasst alle Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber Mitarbeitern, die Leistungen (services rendered) erbracht haben (IAS 19.7). Die Erfassung einer Verbindlichkeit ist geboten, wenn das Unternehmen
hat. Die Vorgaben zur Passivierung einer Verbindlichkeit für Leistungen gegenüber Arbeitnehmern orientieren sich an den Ansatzkriterien