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EÜR | Zufluss von Fremdgeldern als Betriebseinnahme eines Anwalts durch Aufrechnung
Zwar stellt die Einnahme von Fremdgeld durch einen Rechtsanwalt einen durchlaufenden Posten i. S. von § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG dar und erhöht nicht den Gewinn: Aus dem durchlaufenden Posten wird aber eine Betriebseinnahme, wenn der Anwalt das S. 317Fremdgeld mit eigenen Honoraransprüchen aufrechnet. Für den Zufluss dieser Betriebseinnahme kommt es nicht darauf an, ob die Aufrechnung zu Recht erfolgt oder überhöht ist.
Der [i]Anwalt rechnete mit Honoraranspruch auf Kläger war Rechtsanwalt und ermittelte seinen Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG. Er erhielt für seine Mandantin M im Jahr 2011 eine Zahlung der gegnerischen Partei i. H. von 290.000 € aufgrund eines Vergleichs. Der Kläger leitete 240.000 € an M weiter, rechnete aber hinsichtlich des Restbetrags von 50.000 € mit seinen Honoraransprüchen gegenüber M auf. M hielt die Honoraransprüche für ü...