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§ 39 d EStG Steuerabzug vom Arbeitslohn bei
beschränkt einkommensteuerpflichtigen
Künstlern;
Absenkung des Solidaritätszuschlags ab
auf 5,5 v.H.
Bezug: (BStBl. 1995 I S. 55)
In Tz. 4.3 des (BStBl 1996 I S. 55) sind Vomhundertsätze der pauschalen Lohnsteuer mitgeteilt, wenn der Arbeitgeber neben der pauschalen Lohnsteuer von 30 v.H. auch den Solidaritätszuschlag von 7,5 v.H. bzw. nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Die Absenkung des Solidaritätszuschlags ab auf 5,5 v.H. führt auch zu einer Verminderung dieser Vomhundertsätze.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mitgeteilt, daß die pauschale Lohnsteuer ab 1998 43,89 v.H. der Einnahmen beträgt (bisher 44,28 v.H.), wenn der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag übernimmt; sie beträgt 30,50 v.H. der Einnahmen (bisher 30,69 v.H.), wenn der Arbeitnehmer nur den Solidaritätszuschlag übernimmt.