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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 R 2151/20

Gesetze: SGB 6 § 56; SGB 6 § 249; SGB 6 § 307d Abs. 1 S. 3; GG Art. 3; GG Art. 6; GG Art. 100; GRC Art. 21; AEUV Art. 276

Leitsatz

Leitsatz:

Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach § 307d Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der seit geltenden Fassung (Mütterrente II) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es verstößt (weiterhin) nicht gegen die Verfassung, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente am mit vor dem geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAH-72711

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