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§ 18 EStG
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF die Auffassung, dass der Einkauf von Materialien und medizinischen Hilfsmitteln (z.B. Katheter) durch Arztpraxen zum Zwecke der Heilbehandlung eigener Patienten einen unselbständigen Teil der ärztlichen Tätigkeit darstellt.
Der Steuerpflichtige kann sowohl gewerblich als auch freiberuflich tätig sein und infolgedessen nebeneinander Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit erzielen, wenn zwischen den Betätigungen kein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Eine einheitliche Erfassung ist jedoch dann geboten, wenn die Betätigungen sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass insoweit nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Betrieb anzunehmen ist. Die steuerliche Einstufung dieses Betriebs hängt davon ab, ob das freiberufliche oder gewerbliche Element vorherrscht, vgl. BStBl 1992 II S. 413. Schuldet ein Steuerpflichtiger gegenüber seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg, so ist auch die zur Durchführung des Auftrages erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitliche Tätigkeit zu beurteilen ( BStBl 1997 II S. 567).
Nach dem BStBl 1969 I S. 373