Zur Abgrenzung von dauernder
Last und Leibrente Maßgeblichkeit der Abänderbarkeit der Höhe
der Rentenleistungen
Leitsatz
Hat sich der Übernehmer in einem vor dem
abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag zu wiederkehrenden Barleistungen
verpflichtet, ist dies grundsätzlich als in voller Höhe als Sonderausgabe
abziehbare dauernde Last zu beurteilen, sofern - z.B. durch eine
Bezugnahme auf § 323 ZPO - die Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen
vereinbart wurde. Wurde die Abänderbarkeit der gesamten Versorgungsleistungen
allerdings bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung,
Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen, liegt eine nur mit dem Ertragsanteil abziehbare
Leibrente vor. Darauf, ob voraussichtlich ein Mehrbedarf aufgrund
einer Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung des Übergebers
tatsächlich entstehen wird, kommt es nicht an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 7 Nr. 31 DStRE 2021 S. 1028 Nr. 17 EStB 2021 S. 311 Nr. 7 ErbBstg 2022 S. 28 Nr. 2 ErbStB 2021 S. 140 Nr. 5 FAAAH-72583
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