Besteuerung des Liquidationsgewinns an einem inländischen
Grundstück einer ausländischen Domizilgesellschaft
Leitsatz
Eine Domizilgesellschaft kann als ausländische Kapitalgesellschaft zivilrechtliche Eigentümerin eines Grundstücks sein und
daraus als Inhaberin der Einkunftsquelle Vermietungseinkünfte erzielen.
Mangels sachlicher und personeller Ressourcen einer Domizilgesellschaft im Ausland befindet sich, wenn die Geschäfte von
ihrem Gesellschafter im Inland betrieben werden, die Geschäftsleitung regelmäßig im Inland, so dass die Gesellschaft mit ihren
Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Wird im Rahmen der Liquidation einer ausländischen Gesellschaft ein Grundstück unentgeltlich an den Gesellschafter übertragen,
ist der als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierende Vorgang als Veräußerungsfiktion im Sinne des §§ 49 Abs. 1 Nr.
2f EStG anzusehen. Der gemeine Wert des Grundstücks gilt dabei als fremdüblich erzieltes Veräußerungsentgelt anzusetzen.
Im Rahmen der Liquidation einer Kapitalgesellschaft drängt sich bereits für einen Laien die Besteuerung der stillen Reserven
des aufzulösenden Betriebsvermögens auf. Ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 34 AO bzw. ein Verfügungsberechtigter nach § 35
AO sind bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft gehalten, Rücklagen für die Versteuerung stiller Reserven des aufzulösenden
Betriebsvermögens zu bilden.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 35 DStRE 2021 S. 1189 Nr. 19 GmbH-StB 2021 S. 221 Nr. 7 VAAAH-72582
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