Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
Abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, wenn das Finanzamt ein Grundstück ursprünglich fälschlicherweise als
bereits aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen behandelt hatte
Leitsatz
1) Weder die gleichlautenden Ländererlasse vom (sog. Verpachtungserlass, BStBl. II 1966, 34) noch die sind geeignet, einen (abstrakten) Vertrauensschutz für alle Altfälle der parzellenweisen Verpachtung
landwirtschaftlicher Flächen zu begründen.
2) Die Unbilligkeit einer späteren Versteuerung von Veräußerungs- und Entnahmegewinnen, ist nur dann (gruppenbezogen) anzunehmen,
wenn die Finanzverwaltung bei Beginn einer parzellenweisen Verpachtung nachteilige steuerliche Folgen aus einer vermeintlichen
Zwangsbetriebsausgabe gezogen hatte.
3) Für diesen Fall ist die eine gesetzmäßige Billigkeitsregelung und kann damit als
ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung für den Stpfl. einen Anspruch
auf Billigkeitserlass begründen.
Fundstelle(n): DStRE 2021 S. 1343 Nr. 21 EStB 2021 S. 307 Nr. 7 KÖSDI 2021 S. 22221 Nr. 5 LAAAH-72581
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