Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einspruchseinlegung bei
unzuständigem FA – Weiterleitung an zuständiges FA im
ordentlichen Geschäftsgang
Leitsatz
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht rechtzeitiger Weiterleitung des Einspruchsschreibens ist nur geboten,
wenn das fristwahrende Schreiben so zeitig bei der unzuständigen Behörde eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung
an den zuständigen Empfänger im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte.
Die Bearbeitung eines erst nach dem morgendlichen Postabtrag eingehenden Fax-Schreibens kann frühestens am nächsten Tag erwartet
werden.
Fundstelle(n): DStRE 2021 S. 1384 Nr. 22 WAAAH-72573
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